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Umspannstation
Umspannung
Umspannwerk
Umwandlungsverlust
Unbundling
Reziprozitätsklausel
Die Reziprozitätsklausel bzw. Auslandsschutzklausel (Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Energiewirtschaftsgesetzes) besagt, dass Netzbetreiber bis zum 31.12.2006 den Netzzugang verweigern können, wenn Elektrizität aus dem Ausland an einen Kunden geliefert werden soll, der aus umgekehrter Sicht in den betroffenen Mitgliedsstaat dort nicht ebenfalls durch andere beliefert werden könnte. Ausgenommen hiervon sind jedoch Industriekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 Mio. kWh pro Abnahmestelle.