Stadtwerke Energie Jena-Pößneck

Lexikon für Fachbegriffe




 
Konzessionsabgaben
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energie- und Wasserversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege (Wegerecht), für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichten können. Dabei gelten z.B. bei der Stromversorgung je nach Größe der Gemeinde für Tarifkunden unterschiedliche Sätze. Je nach Größe von Stadt oder Gemeinde können das bis zu 2,39 Ct/kWh für die Kilowattstunde (kWh) sein. Im Gegensatz zu den Tarifkunden gilt für Sondervertragskunden lediglich ein Höchstsatz von 0,11 Ct/kWh. Die Konzessionsabgaben sind bei den Angeboten für Tarifkunden (bspw. Haushalte) bereits im Preis enthalten. Die Konzessionsabgaben im Einzelnen: Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach §9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 0,61 Ct/kWh. Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh, über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh. Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl. Bei der Belieferung von Sondervertragskunden mit Strom beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 Ct/kWh. Darüber hinaus werden auch in der Gasversorgung Konzessionsabgaben gezahlt.