Stadtwerke Energie Jena-Pößneck

Lexikon für Fachbegriffe




 
Stromsteuern
Seit dem 1.4.1999 wird der Letztverbrauch (Endverbrauch) von Elektrizität im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von seiner Herkunft, besteuert. Wesentliches Merkmal der Stromsteuer als spezieller Verbrauchsteuer ist, dass ausschließlich der Letztverbrauch der Stromsteuer unterliegt. Gesetzlich geregelt wird die Besteuerung durch das Stromsteuergesetz (StromStG) in Verbindung mit der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV). Der Regelsatz beträgt seit dem 1. Januar 2003 2,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Für Nachtspeicherheizungen, die vor Inkrafttreten des Stromsteuergesetzes am 1.4.1999 in Betrieb genommen wurden, gilt noch bis 31. Dezember 2006 ein ermäßigter Stromsteuersatz von 1,23 Cent pro Kilowattstunde. Danach muss der volle Steuersatz berechnet werden. Das produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft zahlen ebenfalls nur 1,23 Cent/kWh, wenn sie dem Versorger einen Erlaubnisschein vorlegen, den sie beim zuständigen Hauptzollamt beantragen können. Siehe auch Energie-Steuer.