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Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung für Letztverbraucher gemäß § 38 EnWG ist eine spezielle Form der Grundversorgung und gilt für Letztverbraucher, die keine Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, aber Energie ausschließlich aus Niederspannungs-/Niederdrucknetzen entnehmen. Entnehmen diese Letztverbraucher Energie aus dem Niederspannungs-/Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt diese Energie als vom Grundversorger geliefert. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Liefervertrages erfolgt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Nach Ablauf der drei Monate tritt entweder eine erneute Ersatzversorgung ein. Alternativ kann nach drei Monaten auch die Einstellung der Versorgung erfolgen, wenn die weitere Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen für den Grundversorger nicht zumutbar ist. Für die Ersatzversorgung gelten gesonderte Allgemeine Preise, die höher sein können als der allgemeine Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden. Zur Ersatzversorgung für Kunden, die Energie nicht aus Niederspannungs-/Niederdrucknetzen entnehmen, ist der Grundversorger nicht verpflichtet.