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Klärgrubenkurzschluss
Ist ein Grundstück an eine zentrale Kläranlage angeschlossen, erfolgt die Aufforderung des Zweckverbandes zum Kurzschluss und zur Stilllegung der mechanischen oder biologischen Grundstückskläranlage, da ansonsten der Reinigungsprozess der zentralen Kläranlage gestört wird und überflüssige Kosten der Grubenleerung entstehen. Für Stilllegung und Kurzschluss der Grundstückskläranlage muss die technische Lösung durch den Zweckverband genehmigt sein.