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Demarkationsgrenzen
Vor der Liberalisierung des Energiemarktes lagen die Versorgungsgebiete der Energieversorger innerhalb so genannter Demarkationsgrenzen. Diese Grenzen ergaben sich auf Grund der Forderungen des früheren Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 nach einem wirtschaftlichen Einsatz der Energie sowie um volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern. Mit der Liberalisierung des Strommarktes durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 sind diese Demarkationsgrenzen entfallen.