Rund um die Senkung der EEG-Umlage
 

Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - kurz EEG-Umlage oder auch Ökostromumlage genannt - wurde im Jahr 2000 eingeführt und dient seitdem dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie ist eine staatlich erhobene Umlage und für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom zu zahlen. 
Der Einfachheit halber wird sie durch den Energieversorger  eingenommen und von diesem dann vollständig abgeführt.

Um die wirtschaftlichen Folgen für die Verbraucher durch die Turbulenzen an den weltweiten Energiemärkten abzufedern, hat die Bundesregierung beschlossen, im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022 diese Umlage von netto 3,723 Cent je Kilowattstunde auf 0,00 Cent zu reduzieren.

Das bedeutet für einen Durchschnittshaushalt mit einem Jahresverbrauch von 2.000 kWh

Die wichtigsten Fragen zum Thema.

Durch den Wegfall der EEG-Umlage profitieren Sie von einem geringeren Verbrauchspreis für Strom. Denn ab dem 1. Juli bis 31. Dezember 2022 sinkt Ihr Preis je Kilowattstunde um 3,723 Cent netto (4,43 Cent brutto) - also den vollständigen Betrag der EEG-Umlage. Dafür müssen Sie nichts weiter tun: Sie profitieren ganz automatisch.

Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 2.000 kWh bedeutet das eine Ersparnis von ca. 7 Euro pro Monat.

Nein, nichts. Die Senkung der EEG-Umlage wird von uns selbstverständlich vollständig an Sie weitergegeben. Sie müssen nichts weiter tun und profitieren auf jeden Fall ganz automatisch vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022. Die Ersparnis wird im Rahmen der Jahresrechnung berücksichtigt. Ihr Verbrauchspreis je kWh wird von uns automatisch um diesen Betrag reduziert.

Nein. Ihr Abschlagsplan bleibt unverändert. Wir verrechnen den Wegfall der EEG-Umlage mit der Jahresrechnung.

Wir empfehlen Ihnen aufgrund der aktuellen Strompreisentwicklungen Ihren monatlichen Abschlag beizubehalten. So können Sie unerwarteten hohen Nachzahlungen vorbeugen. Dies können Sie ganz einfach über unser Kundenportal tun oder wenden Sie sich direkt an den Kundenservice.

Nein - es ist nicht notwendig, uns einen Zählerstand zu übermitteln. Die Erfassung des Zählerstands findet wie gewohnt zum üblichen Stichtag der Ablesung statt.

Auf Basis dieser Werte nehmen wir eine rechnerische Abgrenzung Ihres Verbrauches für das erste und zweite Halbjahr vor und rechnen zum jeweils gültigen Preis ab. Dies ist eine bewährte Praxis, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn sich Preisbestandteile oder Steuern unterjährig ändern.

Sie können uns Ihren Zählerstand aber jederzeit gern direkt online übermitteln.

Auf unseren Rechnungen finden Sie unter Punkt 3 "Ermittlung des Rechnungsbetrages" den jeweils gültigen Verbrauchspreis für den entsprechenden Lieferzeitraum. Ab dem 1. Juli 2022 fällt dieser dann entsprechend um 3,723 Cent (netto) geringer aus.

Für fast alle unserer Kunden ergeben sich dadurch auf der Rechnung unterschiedliche Positionen. Einmal für Verbräuche in der Zeit bis 30. Juni 2022 mit der EEG-Umlage von 3,72 ct/kWh (netto) und dann für Verbräuche ab dem 1. Juli 2022 mit der auf 0 ct/kWh reduzierten EEG-Umlage.

Zum 1. Juli 2022 sinkt der Verbrauchspreis der Grund- und Ersatzversorgung um 3,723 ct/kWh netto (4,43 ct/kWh brutto). Die jeweils gültigen Preisblätter finden Sie hier.

Beginnt Ihre Belieferung mit jenaturStrom nach dem Wegfall der EEG-Umlage, so ist dies bereits in Ihrem Verbrauchspreis berücksichtigt und darauf basierend wurde Ihr Abschlag berechnet.