Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Mit der Energiewende steigt die Zahl neuer elektrischer Anwendungen wie Wärmepumpen, Wallboxen für Elektroautos oder Batteriespeicher. Diese Geräte haben einen hohen Strombedarf und werden häufig gleichzeitig genutzt. Damit das Stromnetz auch in Zukunft stabil betrieben werden kann, wurde der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz EnWG eingeführt und zum 1. Januar 2024 neu geregelt.
Was regelt der § 14a EnWG?
Der § 14a EnWG schafft die rechtliche Grundlage, um Verbrauchseinrichtungen mit hohem Leistungsbedarf sicher in das Stromnetz zu integrieren. Der Paragraph §14a regelt die Anforderungen an die Steuerbarkeit dieser Anlagen.
Netzbetreiber erhalten die Möglichkeit, in bestimmten Situationen den Stromverbrauch der Anlagen zu reduzieren ("zu dimmen"), um Überlastungen im Netz zu vermeiden. Im Gegenzug profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher von reduzierten Netzentgelten.
Die Vorgaben betreffen folgende steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen Leistungsbedarf von mehr als 4,2 kW verfügen und nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind.
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
- Wärmepumpen
- Batteriespeicher
- Klimageräte für Raumkühlung
Auftrag zur Steuerung durch den Netzbetreiber
Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 14a EnWG müssen Anlagenbetreiber ihren Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit der Steuerung ihrer Anlage beauftragen.
Die betrifft folgende Anlagen:
- privater Ladepunkt / Wallbox
- Wärmepumpe inklusive Zusatzheizung
- Batteriespeicher
- Klimagerät über 4,2 kW
Die Stadtwerke Jena Netze übernehmen die Steuerung für Ihre Anlage. Melden Sie dafür - gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallateur - Ihre Anlage bei uns an und beauftragen Sie uns mit der Steuerung dieses Gerätes gemäß § 14a EnWG.
Bitte beachten Sie dazu auch die AGB Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a.
Pflichten der Anlagenbetreiber
Betreiber der von den Regelungen aus § 14a EnWG umfassten Anlagen sind verpflichtet, die Steuerbarkeit ihrer Anlagen zu gewährleisten. Dafür sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Die Anlage muss steuerbar sein, z. B. durch eine digitale Schnittstelle, potentialfreie Relaiskontakte oder einen vorgeschalteten Schütz.
- Eine Kommunikationsanbindung muss möglich sein
- Die Steuerung muss beauftragt werden, entweder bei einem Messstellenbetreiber oder beim zuständigen Netzbetreiber.
Der Anlagenbetreiber hat Anspruch auf ein verringertes Netzentgelt. Der Netzbetreiber ist jedoch weder verpflichtet, diese Ermächtigung umzusetzen, noch tatsächlich abzuregeln, sofern Netzengpässe anderweitig vermieden werden können.
Nicht betroffene Anlagen und Bestandsanlagen
Nicht betroffen von der Regelung sind:
- Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
- Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben, die zur Raumheizung oder Kühlung benötigt werden
- Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
- Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten
Hinweise zu Bestandsanlagen:
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben vorerst Bestandsschutz.
- Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, denen bereits vor dem 01.01.2024 eine individuelle Netzentgeltreduzierung gewährt wurde, besteht bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz. Nach dieser Frist muss in die aktuellen Regelungen des §14a EnWG gewechselt werden.
Geltende Dokumente*
*Die hier veröffentlichten Vertragstexte dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Jena Netze GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist untersagt.
FAQs
Nein. Die Regelungen gelten nur für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.
Nein. Der normale Haushaltsstrom ist von der Festlegung ausgenommen. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung wird nur „gedimmt“ auf einen Mindestbezug von 4,2 KW.
Für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen sind.
Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand. Damit sind diese Kundinnen und Kunden besonders geschützt.
Für Wallboxen / Wärmepumpen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024, gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne der Festlegung erfüllt sind (z.B. Leistung der Einzelanlage > 4,2 kW).
Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegung. Jene Anlagen fallen somit nicht unter die Regelungen der Festlegung und dürfen auch nicht freiwillig teilnehmen.
Die Regelungen der Festlegungen gelten auch für bivalente Wärmepumpen ohne Heizstab, sofern die Kriterien für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Bezug auf die elektrische Leistung erfüllt sind (z.B. Summenleistung Wärmepumpe je Netzanschluss > 4,2 kW).
Eine Direktsteuerung bzw. Steuerung mittels eines Energie-Management-Systems (EMS) ist möglich.
Der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug darf nicht überschritten werden. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, konkret ein intelligentes Messsystem eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit ist.
Nein. Der Betreiber hat den Netzbetreiber (NB) von möglichen Haftungsansprüchen in Bezug auf Schäden freizustellen, die der Betreiber oder Dritte dadurch erleidet, dass der NB unter Einhaltung der Vorgaben der Festlegung eine Dimmung auslöst.
Nach den Regelungen der Festlegung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht erforderlich. Im Fall der gemeinsamen Messung kann jedoch nur eine pauschale Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1 gewählt werden.
In den Modulen 1 und 2 bekommt der Betreiber bereits das reduzierte Netzentgelt, ohne dass ein intelligentes Messsystem (iMSys) vorhanden ist.
Die Kühlkammer ist nach Definition der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur keine steuVE die gedimmt werden darf. Somit bekommt der Betreiber auch nicht das reduzierte Netzentgelt aus Modul 1 oder Modul 2.
Hier finden Sie zusätzlich eine weitere umfangreiche FAQ-Liste zum Herunterladen.*
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