Informationen zur Wärmepreisbremse
Jahresverbrauch von > 1.5 Mio. kWh
Um die Belastung der Verbraucher durch die hohen Preise während der Energiekrise zu dämpfen, folgten auf die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden vom
1. März bis 31. Dezember 2023
die Preisbremsen auf Strom, Erdgas und Wärme.
Sie waren ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen des staatlichen Entlastungspaketes und wurden aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Alle Informationen und Entscheidungen seitens der Bundesregierung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Entlastungsmaßnahmen haben wir für unsere Kunden natürlich gemäß den gesetzlichen Vorgaben für Verbräuche während der Dauer der Preisbremsen umgesetzt.
Wir haben Ihnen hier übersichtlich die wichtigsten Informationen zur Wärmepreisbremse zusammengestellt.
Das Wichtigste in Kürze
Wie funktioniert die Preisbremse?
Mit der Wärmepreisbremse wurden 70 % Ihres Jahresverbrauchs* auf 7,5 Cent pro Kilowattstunde (netto) gedeckelt.
Sie wurde seit 1. März 2023 angewendet und umfasste rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023.
* in der Regel der gemessene Jahresverbrauch von 2021
Für wen gilt die Wärmepreisbremse?
Der Preisdeckel von 7,5 ct/kWh netto galt für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, Kunden die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden sowie zugelassene Krankenhäuser.
Für Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Wärme im Jahr verbrauchen, gelten abweichende Regelungen. Mehr dazu >>
Wie erhält man die Entlastung?
Ab März 2023 wurde der monatliche Abschlag um den ermittelten Entlastungsbetrag reduziert. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt dies über den Rechnungsbetrag.
Jeder Kunde hat dazu ein Informationsschreiben erhalten.
Mitteilungspflicht von Unternehmen
Unternehmen, deren voraussichtlicher monatlicher Entlastungsbetrag in Summe 150.000 Euro übersteigt, haben gegenüber Ihrem Energielieferanten eine Mitteilungspflicht.
Bis spätestens 31. März 2023 muss eine Selbsterklärung abgegeben werden, in der das Unternehmen darüber informiert
» welche Höchstgrenze auf die Entnahmestellen des Unternehmens Anwendung finden soll.
» welcher Anteil der Höchstgrenze auf das betreffende Lieferverhältnis entfallen soll – für den Fall, dass das Unternehmen mehrere Lieferverträge hat.
» welcher Anteil der Höchstgrenze auf die einzelnen Entnahmestellen des Lieferverhältnisses pro Monat entfallen soll.
Hinweis:
Bei der Berechnung der Entlastungbeträge sind alle Entnahmestellen zu betrachten, die mit Strom, Erdgas und/oder Wärme beliefert werden – unabhängig vom jeweiligen Netzgebiet und dem Energielieferanten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Bei Fragen rund um das Thema Höchstgrenzen und Selbsterklärung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Wirtschaftsprüfer bzw. einen beratenden Dritten.
Fragen und Antworten zum Thema finden Sie weiter unten.
Wie wirkt die Wärmepreisbremse genau?
Ausgangspunkt ist der 2021 gemessene oder anderweitig ermittelte Jahresverbrauch an der jeweiligen Abnahmestelle.
Für 70 Prozent dieses Verbrauchs zahlt der Kunde den festgelegten Referenzpreis. Die restlichen 30 Prozent werden zum vertraglich vereinbarten Preis berechnet. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderverbrauch erfolgt dann über die Verbrauchsabrechnung.
Gut zu wissen: Eingesparte Mengen werden zum vereinbarten Vertragspreis erstattet.
Beispiel zur Berechnung des Entlastungsbetrages
für ein Unternehmen mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis von 260,77 €/MWh netto, das jährlich 2.000 MWh Wärme bezieht
Der berechnete Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf die Monate des Jahres aufgeteilt und vermindert den zu zahlenden Abschlagsbetrag oder - bei monatlicher Abrechnung - den Rechnungsbetrag.
Ihr Jahresverbrauch ist geringer als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr?
Dann gelten zur Ermittlung Ihrer Entlastungsbeträge andere Berechnungsgrundlagen. Wichtige Informationen und Beispiele
finden Sie hier
forum Fragen und Antworten
Sie haben einen Anspruch auf den Wärmepreisdeckel von 7,5 Cent netto je Kilowattstunde wenn:
- Sie mehr als 1,5 Millonen kWh Wärme im Jahr verbrauchen
- Ihr Netto-Verbrauchspreis über 7,5 Cent je Kilowattstunde liegt
Für Unternehmen mit einem Jahrsverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr gilt ein Wärmepreisdeckel von 9,5 Cent brutto. Weiter Informationen dazu finden Sie hier>>
Erstmalig werden Sie im März 2023 durch die Wärmepreisbremse entlastet. Dabei auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
In einem Schreiben haben wir Sie bereits über Ihre individuelle Entlastung und die dadurch reduzierten Abschlagsbeträge informiert.
Es ist nicht notwendig, uns Ihren Zählerstand zu übermitteln. Für die Berechnung Ihres individuellen Entlastungsbetrages wird in der Regel der vom Netzbetreiber gemessene Jahresverbrauch von 2021 herangezogen.
Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde.
Denn mit der Wärmepreisbremse erhalten Sie nur 70% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum gedeckelten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Weitere Informationen zur „Wärmepreisbremse“ finden Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde
Jeder Gasverbraucher - von der Wirtschaft bis zum Privathaushalt – ist angehalten, seinen Verbrauch so gut wie möglich zu reduzieren.
Für mehr Energieeffizienz
Wir unterstützen Sie gern bei Einführungen von:
- Energiemanagementsystemen
- Durchführung von Energie-Audits und
- Lastganganalysen
Energiespartipps für Unternehmen finden Sie auf den
Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.