Staatliche Soforthilfe für Fernwärmekunden

Um Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, Wärmekunden im Monat Dezember 2022 eine einmalige staatliche Soforthilfe aus Bundesmitteln zu gewähren. Sie soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen sowie die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe entspricht dabei in der Regel 120 Prozent des Septemberabschlags 2022 und ist geregelt im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG).

Wir werden die von der Bundesregierung geplante und finanzierte Dezember-Soforthilfe für unsere Kunden umsetzen und haben Ihnen hier wichtige Informationen zu diesem Thema zusammen gestellt. Alle Kunden, die eine Berechtigung auf die Soforthilfe haben, erhalten eine schriftliche Information.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?

Grundsätzlich erhalten die Fernwärme-Soforthilfe

  • Kunden, deren jährlicher Wärmeverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt (ausgenommen zugelassene Krankenhäuser)
  • Vermieter, über deren Entnahmestelle mehrere Haushalte oder Mieter abgerechnet werden
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • kompensationsberechtigte Kundengruppen nach § 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Sie zahlen Ihren Wärmeverbrauch als Nebenkosten an Ihren Vermieter? Dann gilt, dass die Weitergabe der Entlastung durch den Vermieter an die jeweiligen Mieter  erfolgt.

Hinweise zum Umgang mit Kundendaten
Wir weisen gemäß § 4 Abs. 4 EWSG und Art. 14 DS-GVO i. V. m. unserer Datenschutzerklärung darauf hin, dass wir gemäß § 9 Abs. 5 EWSG im Rahmen des finanziellen Ausgleiches der Dezember-Soforthilfe folgende personenbezogenen Daten von Kunden an den Beauftragten des Bundes übermitteln müssen: Informationen zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen mit Angabe der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, Höhe der Abschlagszahlung für September 2022 und Liefermenge im Jahr 2021 bzw. Abrechnungszeitraum.

 

So berechnet sich der Entlastungsbetrag für Fernwärmekunden

Die Dezember-Soforthilfe ist eine Einmalzahlung, deren Berechnung gesetzlich festgelegt ist. Sie wird als Überweisung auf das Girokonto des Fernwärme-Kunden ausgezahlt.
Wichtig: der Abschlag für Dezember muss wie vereinbart gezahlt werden.

Verträge mit 12 Abschlägen pro Jahr

Für Wärmekunden, die  im September 2022 einen Fernwärme-Abschlag an uns gezahlt haben und ganzjährig monatliche Abschläge zahlen, entspricht die Kompensation 120 % des Septemberabschlags 2022

Verträge mit azyklischen Abschlägen oder monatlichen Rechnungen

Für Kunden, die monatlich eine Abrechnung erhalten oder deren Vertrag weniger als 12 Abschläge im Jahr vorsieht, richtet sich die Höhe der Kompensation nach den gesetzlichen Vorgaben in § 4 EWSG

Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde

Wie funktioniert die Dezember-Soforthilfe?

Im Video erklärt Ines Eckert (Leiterin Unternehmenskommunikation), wie Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden funktioniert.