Informationen zur Gaspreisbremse -
Jahresverbrauch von > 1.5 Mio. kWh
Um die Belastung der Verbraucher durch die hohen Energiepreise weiter zu dämpfen, folgen auf die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden zum
1. März 2023 die Preisbremsen auf Strom, Erdgas und Wärme.
Diese gelten zunächst bis 31. Dezember 2023 und können aber durch die Bundesregierung bis einschließlich April 2024 verlängert werden.
Sie sind ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen des staatlichen Entlastungspaketes und werden aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Alle Informationen und Entscheidungen seitens der Bundesregierung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Entlastungsmaßnahmen werden wir für unsere Kunden natürlich gemäß den gesetzlichen Vorgaben umsetzen.
Wir haben Ihnen hier übersichtlich die wichtigsten Informationen zur Gaspreisbremse zusammengestellt.
Das Wichtigste in Kürze
Wie funktioniert die Preisbremse?
Mit der Gaspreisbremse werden 70 % Ihres Jahresverbrauchs* auf 7 Cent pro Kilowattstunde (netto) gedeckelt.
Sie wird seit 1. März 2023 angewendet.
* in der Regel der vom Netzbetreiber gemessene Jahresverbrauch von 2021
Für wen gilt die Gaspreisbremse?
Der Preisdeckel von 7 ct/kWh netto gilt für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser.
Für Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, gelten abweichende Regelungen. Mehr dazu >>
Wie erhält man die Entlastung?
Seit März 2023 wird der monatliche Abschlag um den ermittelten Entlastungsbetrag reduziert. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt dies über den Rechnungsbetrag.
Jeder Kunde hat dazu ein Informationsschreiben erhalten.
SEPA-Lastschriftmandat
Sie müssen nichts tun, wir verrechnen bzw. buchen automatisch die reduzierten Beträge ab.
Dauerauftrag/Barzahlung/Überweisung
Bitte passen Sie Ihre Zahlungen selbständig an die neuen Beträge an.
Mitteilungspflicht von Unternehmen
Unternehmen, deren voraussichtlicher monatlicher Entlastungsbetrag in Summe 150.000 Euro übersteigt, haben gegenüber Ihrem Energielieferanten eine Mitteilungspflicht.
Bis spätestens 31. März 2023 muss eine Selbsterklärung abgegeben werden, in der das Unternehmen darüber informiert
» welche Höchstgrenze auf die Entnahmestellen des Unternehmens Anwendung finden soll.
» welcher Anteil der Höchstgrenze auf das betreffende Lieferverhältnis entfallen soll – für den Fall, dass das Unternehmen mehrere Lieferverträge hat.
» welcher Anteil der Höchstgrenze auf die einzelnen Entnahmestellen des Lieferverhältnisses pro Monat entfallen soll.
Hinweis:
Bei der Berechnung der Entlastungbeträge sind alle Entnahmestellen zu betrachten, die mit Strom, Erdgas und/oder Wärme beliefert werden – unabhängig vom jeweiligen Netzgebiet und dem Energielieferanten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Bei Fragen rund um das Thema Höchstgrenzen und Selbsterklärung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Wirtschaftsprüfer bzw. einen beratenden Dritten.
Fragen und Antworten zum Thema finden Sie weiter unten.
Wie wirkt die Gaspreisbremse genau?
Ausgangspunkt ist der 2021 gemessene oder anderweitig ermittelte Jahresverbrauch an der jeweiligen Abnahmestelle.
Für 70 Prozent dieses Verbrauchs zahlt der Kunde den festgelegten Referenzpreis. Die restlichen 30 Prozent werden zum vertraglich vereinbarten Preis berechnet. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderverbrauch erfolgt dann über die Verbrauchsabrechnung.
Gut zu wissen: Eingesparte Mengen werden zum vereinbarten Vertragspreis erstattet.

Beispiel zur Berechnung des Entlastungsbetrages
für ein Unternehmen mit 2 Mio. kWh Jahresverbrauch und einem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis von 12 ct/kWh netto

Der berechnete Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf die Monate des Jahres aufgeteilt und vermindert den zu zahlenden Abschlagsbetrag oder - bei monatlicher Abrechnung - den Rechnungsbetrag.

Ihr Jahresverbrauch ist geringer als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr?
Dann gelten zur Ermittlung Ihrer Entlastungsbeträge andere Berechnungsgrundlagen. Wichtige Informationen und Beispiele
finden Sie hier
Sie sind Betreiber einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK)?
Wenn Sie mit dem gelieferten Erdgas ein Blockheizkraftwerk/eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW-/KWK-Anlage) zur gleichzeitigen Erzeugung von Wärme und Strom betreiben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung Ihres Entlastungskontingentes (Kilowattstunden pro Kalenderjahr) gemäß § 10 EWPBG.
Das für den Betrieb der BHKW/KWK-Anlage verbrauchte Erdgas wird bei der Ermittlung des Entlastungskontingentes grundsätzlich berücksichtigt. Bitte informieren Sie uns bis spätestens 31. März 2023, wenn Sie eine BHKW/KWK-Anlage betreiben und verwenden Sie das folgende Formular:
download Download Formular Betreiber KWK-Anlage
Hinweis: Kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Preisbremse ausgenommen.
help Wie funktioniert die Bremse, wenn ...
arrow_forward ... Sie bereits unser Kunde sind
Ihr Verbrauchspreis für Erdgas liegt über dem Preisdeckel von 7 Cent netto pro kWh:
Dann haben Sie bereits ein Schreiben von uns erhalten. Darin informieren wir Sie über
- Ihr Entlastungskontingent - also welche Menge Erdgas Sie zum gedeckelten Preis erhalten
- Ihren Entlastungsbetrag für das Jahr bzw. die Monate
- bei Abschalgszahlungen: Ihre durch die Gaspreisbremse reduzierten Abschlagsbeträge
Ihr Verbrauchspreis für Erdgas liegt unter dem Preisdeckel von 7 Cent netto pro kWh:
Liegt Ihr Verbrauchspreis unterhalb der Preisbremse, zahlen Sie selbstverständlich weiterhin Ihre vertraglich vereinbarten günstigeren Konditionen.
looks_one Sie haben sich für ein anderes jenaGas-Produkt entschieden?
Führen Sie den Produktwechsel am besten online über unser Kundenportal durch. Gern kümmert sich auch unser Kundenservice um Ihr Anliegen.
looks_two Auftrags- und Vertragsbestätigung
Nach Auftragserteilung erhalten Sie - je nach vereinbartem Lieferbeginn - eine Auftragsbestätigung und oder eine Vertragsbestätigung.
looks_3 Wichtig! Zählerstand melden
Bitte melden Sie uns Ihren Zählerstand am Tag vor der Belieferung im neuen Tarif. Den Lieferbeginn bekommen Sie in Ihrer Auftrags- bzw. Vertragsbestätigung mitgeteilt. Übermitteln Sie uns den Zählerstand am besten online. Sie benötigen dafür Ihre Kunden- und Zählernummer.
Zählerstand melden
looks_4 Information zur Preisbremse und Entlastung
Im Rahmen der Preisbremse ergibt sich mit dem Produktwechsel eine Veränderung Ihrer Entlastung. Dazu informieren wir Sie in einem separaten Schreiben.
arrow_forward ein Versorgerwechsel geplant ist:
Wichtig zu wissen: Sie müssen sicherstellen, dass in diesem Fall der für Ihre Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zu Grunde gelegt werden kann. Dazu ist es notwendig, dass Sie Ihre Schlussrechnung einreichen, die folgende Informationen enthalten muss:
- die Höhe Ihres berechneten Entlastungskontingents
- die ermittelte Gesamtentlastung sowie bereits ausgezahlte Entlastungsbeträge
Bis zum Vorliegen dieser Informationen darf bei einem Versorgerwechsel die Preisbremse nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie: Es kann bis zu 6 Wochen dauern, bis Ihnen die Schlussrechnung mit den entsprechenden Inhalten vorliegt.
Neukunden der Stadtwerke Energie erhalten ein Informationsschreiben zu ihrer Entlastung, sobald sie uns die Schlussrechnung des Vorversorgers als Nachweis übermittelt haben.
forum Fragen und Antworten
Sie haben einen Anspruch auf den Gaspreisdeckel von 7 Cent netto je Kilowattstunde wenn:
- Sie mehr als 1,5 Millonen kWh Erdgas im Jahr Verbrauchen
- Ihr Netto-Verbrauchspreis über 7 Cent je Kilowattstund liegt
Für Unternehmen mit einem Jahrsverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr gilt ein Gaspreisdeckel von 13 Cent brutto. Weiter Informationen dazu finden Sie hier>>
Erstmalig werden Sie im März 2023 durch die Gaspreisbremse entlastet. Dabei auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
In einem Schreiben haben wir Sie bereits über Ihre individuelle Entlastung und die dadurch reduzierten Abschlagsbeträge informiert.
Mit der Umsetzung der Preisbremsen ist es erst einmal nicht notwendig, uns Ihren Zählerstand zu übermitteln. Für die Berechnung Ihres individuellen Entlastungsbetrages wird die Jahresverbrauchsprognose herangezogen.
Möchten Sie uns dennoch Ihren Zählerstand mitteilen, können Sie das am besten online tun.
Ihre Jahresrechnung steht an? Meist werden Sie von Ihrem Netzbetreiber informiert, dass Ihr Zählerstand abgelesen wird oder Sie diesen zu einem festgelegten Tag melden sollen.
Sie wechseln Ihr jenaGas-Produkt? Um eine korrekte Abrechnung zwischen den beiden Tarifen vornehmen zu können, ist es wichtig, dass Sie uns Ihren Zählerstand am Tag vor der Belieferung im neuen Tarif mitteilen.
Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde.
Denn mit der Gaspreisbremse erhalten Sie nur 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum gedeckelten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Weitere Informationen zur „Gaspreisbremse“ finden Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde

Jeder Gasverbraucher - von der Wirtschaft bis zum Privathaushalt – ist angehalten, seinen Verbrauch so gut wie möglich zu reduzieren.
Für mehr Energieeffizienz
Wir unterstützen Sie gern bei Einführungen von:
- Energiemanagementsystemen
- Durchführung von Energie-Audits und
- Lastganganalysen
Energiespartipps für Unternehmen finden Sie auf den
Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Weitere Informationen
