Informationen zur Gaspreisbremse

Um die Belastung der Verbraucher durch die hohen Preise während der Energiekrise zu dämpfen, folgten auf die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden vom
1. März bis 31. Dezember 2023
die Preisbremsen auf Strom, Erdgas und Wärme

 

Sie waren ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen des staatlichen Entlastungspaketes und wurden aus den Mitteln des Bundes finanziert. 
Alle Informationen und Entscheidungen seitens der Bundesregierung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die Entlastungsmaßnahmen haben wir für unsere Kunden natürlich gemäß den gesetzlichen Vorgaben für Verbräuche während der Dauer der Preisbremsen umgesetzt. 
 

Wir haben Ihnen hier übersichtlich die wichtigsten Informationen zur Gaspreisbremse zusammengestellt.

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Fragen und Antworten
zum Thema finden Sie >> hier

Das Wichtigste in Kürze


 

Wie funktioniert die Preisbremse?

Mit der Gaspreisbremse wurden 80 % Ihres Jahresverbrauchs* auf 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.
 



Sie wurde seit 1. März 2023 angewendet und umfasste rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023.
 

* in der Regel der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch

 

Für wen gilt die Gaspreisbremse?

Der Preisdeckel von 12 ct/kWh brutto galt für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh.



Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gelten abweichende Regelungen. Mehr dazu >>


 

Wie erhält man die Entlastung?

Ab März 2023 wurde der monatliche Abschlag um den ermittelten Entlastungsbetrag reduziert. Jeder Kunde hat dazu ein Informationsschreiben erhalten.

 

 

 

 

 

 

Berechnen Sie Ihre Entlastung mit der Preisbremse

Der Gaspreisbremsen-Rechner der Stadtwerke Energie ermittelt eine Prognose für Ihren individuellen staatlichen Entlastungsbetrag. Dafür werden u. a. von Ihnen einzutragende Daten wie Vorjahresverbrauch und Vertragspreise herangezogen. Zusätzlich ermöglicht er eine einfache Abschätzung, welche finanziellen Entlastungen durch Energieeinsparungen möglich sind. Der endgültige Jahresbetrag ergibt sich schlussendlich aber aus den tatsächlichen Verbrauchsdaten an Ihrer Entnahmestelle.

Wichtig!
Die errechneten Werte geben nur die voraussichtlich zu erwartende Entlastung wieder. Den endgültigen Entlastungsbetrag bekommen Sie direkt von Ihrem Energieversorger mitgeteilt.

Wie wirkt die Gaspreisbremse genau?

Ausgangspunkt ist der im September 2022 für die Entnahmestelle prognostizierte Jahresverbrauch.

Für 80 Prozent dieses Verbrauchs zahlt der Kunde den festgelegten Referenzpreis. Die restlichen 20 Prozent werden zum vertraglich vereinbarten Preis berechnet. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderverbrauch erfolgt dann über die Jahresverbrauchsrechnung.

Gut zu wissen: Eingesparte Mengen werden zum vereinbarten Vertragspreis erstattet.


 

Beispiel zur Berechnung des Entlastungsbetrages

für einen Haushalt mit 20.000 kWh Jahresverbrauch und einem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis von 25,905 ct/kWh brutto

Der berechnete Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf die Monate des Jahres aufgeteilt und vermindert den zu zahlenden Abschlagsbetrag.

Kommt es im Entlastungszeitraum zu einer Preisanpassung, erfolgt auch eine Neubrechnung des Entlastungsbetrags.


 

So wird der Entlastungsbetrag verrechnet


Beispiel für einen Haushalt mit 20.000 kWh Jahresverbrauch und einem vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis von 25,905 ct/kWh sowie einem jährlichen Grundpreis von 88,32 € jeweils brutto.

bisheriger monatlicher Abschlag ohne Entlastung 439,11 € (20.000 kWh x 25,905 ct/kWh + 88,32 € Grundpreis im Jahr) / 12 Monate
monatliche Entlastung im Rahmen der Preisbremse 185,40 € (25,905 ct/kWh - 12,00 ct/kWh) x 16.000 kWh / 12 Monate

 

 

Ist mit dem Kunden eine Abschlagszahlung vereinbart - normalerweise monatlich - wird der aktuelle Abschlag um den monatlichen Entlastungsbetrag reduziert. Für die Monate Januar und Februar erfolgt die Entlastung rückwirkend und wird im Abschlag März berücksichtigt.

Hinweis:
Sollte im Rahmen dieser rückwirkenden Verrechnung der Abschlagsbetrag für März unter 0 Euro sinken, so beträgt der Märzabschlag 0 Euro und der Differenzbetrag wird in der nächsten Rechnung gutgeschrieben.

help Wie funktioniert die Bremse, wenn ...

arrow_forward ... Sie bereits unser Kunde sind

Ihr Verbrauchspreis für Erdgas liegt über dem Preisdeckel von 12 Cent pro kWh:

Dann haben Sie bereits ein Schreiben von uns erhalten. Darin informieren wir Sie über

  • Ihr Entlastungskontingent - also welche Menge Erdgas Sie zum gedeckelten Preis erhalten
  • Ihren Entlastungsbetrag für das Jahr bzw. die Monate
  • Ihre durch die Gaspreisbremse reduzierten Abschlagsbeträge

Ein Berechnungsbeispiel für einen Durchschnittshaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh finden Sie hier auf unserer Informationsseite.


Ihr Verbrauchspreis für Erdgas liegt unter dem Preisdeckel von 12 Cent pro kWh:

Liegt Ihr Verbrauchspreis unterhalb des Referenzwertes der Preisbremse, zahlen Sie selbstverständlich weiterhin den vertraglich vereinbarten günstigeren Preis.

looks_one Sie haben sich für ein anderes jenaGas-Produkt entschieden?
Führen Sie den Produktwechsel am besten online über unser Kundenportal durch. Gern kümmert sich auch unser Kundenservice um Ihr Anliegen.

looks_two Auftrags- und Vertragsbestätigung
Nach Auftragserteilung erhalten Sie - je nach vereinbartem Lieferbeginn - eine Auftragsbestätigung und oder eine Vertragsbestätigung.
looks_3 Wichtig! Zählerstand melden
Bitte melden Sie uns Ihren Zählerstand am Tag vor der Belieferung im neuen Tarif. Den Lieferbeginn bekommen Sie in Ihrer Auftrags- bzw. Vertragsbestätigung mitgeteilt. Übermitteln Sie uns den Zählerstand am besten online. Sie benötigen dafür Ihre Kunden- und Zählernummer.
Zählerstand melden

looks_4 Information zur Preisbremse und Entlastung
Im Rahmen der Preisbremse ergibt sich mit dem Produktwechsel eine Veränderung Ihrer Entlastung. Dazu informieren wir Sie in einem separaten Schreiben.

arrow_forward ein Versorgerwechsel geplant ist:

Möchten Sie unterjährig zu den Stadtwerken Energie wechseln, ist das natürlich möglich. Ihr Entlastungskontingent - also die Menge Erdgas, für die Sie den gedeckelten Preis zahlen - bleibt Ihnen dabei erhalten. 

Wichtig zu wissen: Sie müssen sicherstellen, dass in diesem Fall der für Ihre Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zu Grunde gelegt werden kann. Dazu ist es notwendig, dass Sie Ihre Schlussrechnung einreichen, die folgende Informationen enthalten muss:

- die Höhe Ihres berechneten Entlastungskontingents
- die ermittelte Gesamtentlastung sowie bereits ausgezahlte Entlastungsbeträge

Bis zum Vorliegen dieser Informationen darf bei einem Versorgerwechsel die Preisbremse nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie: Es kann bis zu 6 Wochen dauern, bis Ihnen die Schlussrechnung mit den entsprechenden Inhalten vorliegt.

Neukunden der Stadtwerke Energie erhalten ein Informationsschreiben zu ihrer Entlastung, sobald sie uns die Schlussrechnung des Vorversorgers als Nachweis übermittelt haben.

 

 



 

forum Fragen und Antworten

Sie haben einen Anspruch auf den Gaspreisdeckel von 12 Cent brutto je Kilowattstunde wenn:

  • Sie ein Privathaushalt oder ein kleines bzw. mittleres Unternehmen sind und
  • Sie weniger als 1,5 Millonen kWh Erdgas im Jahr Verbrauchen (bei einem Privathaushalt sind es durchschnittlich 20.000 kWh pro Jahr) und
  • Ihr Brutto-Verbrauchspreis über 12 Cent je Kilowattstund liegt

Erstmalig werden Sie im März 2023 durch die Gaspreisbremse entlastet. Dabei auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

In einem Schreiben haben wir Sie bereits über Ihre individuelle Entlastung und die dadurch reduzierten Abschlagsbeträge informiert.

Gemäß gesetzlicher Vorgaben prognostizieren wir als Energieversorger auf Basis Ihres Gasverbrauches im September 2022 einen gewichteten Jahresverbrauch. Diesen erhalten Sie in Ihrem Informationsschreiben zu den Preisbremsen.

Es ist zu berücksichtigen, dass dieser Wert oft nicht dem Verbrauch auf Ihrer  Rechnung entspricht, da nicht immer Verbräuche eines vollen Kalenderjahres abgerechnet werden. Haben Sie nach September 2022 z.B. Ihren Zählerstand gemeldet oder Ihre Jahresrechnung erhalten, weicht der für die Entlastungsberechnung angesetzte Jahresverbrauch ab. 

Wenn wir keinen Jahresverbrauch mit Stand September 2022 ermitteln können - z.B. bei Umzug - setzen wir die Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers an.

Seit März 2023 wird der monatliche Abschlag automatisch um den ermittelten Entlastungsbetrag reduziert. Sie müssen nichts tun. Jeder Kunde hat dazu ein Informationsschreiben erhalten.

Sie möchten trotzdem Ihren Abschlag anpassen? Aufgrund des sehr hohen systemseitigen Aufwandes für die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist eine Abschlagsänderung derzeit nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Mit der Umsetzung der Preisbremsen ist es erst einmal nicht notwendig, uns Ihren Zählerstand zu übermitteln. Für die Berechnung Ihres individuellen Entlastungsbetrages wird die Jahresverbrauchsprognose herangezogen.

Möchten Sie uns dennoch Ihren Zählerstand mitteilen, können Sie das am besten online tun.

Ihre Jahresrechnung steht an? Meist werden Sie von Ihrem Netzbetreiber informiert, dass Ihr Zählerstand abgelesen wird oder Sie diesen zu einem festgelegten Tag melden sollen.

Sie wechseln Ihr jenaGas-Produkt? Um eine korrekte Abrechnung zwischen den beiden Tarifen vornehmen zu können, ist es wichtig, dass Sie uns Ihren Zählerstand am Tag vor der Belieferung im neuen Tarif mitteilen.

Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters.

Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. 

Denn mit der Gaspreisbremse erhalten Sie nur 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum gedeckelten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Wenn Sie mit dem gelieferten Erdgas ein Blockheizkraftwerk/eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW-/KWK-Anlage) zur gleichzeitigen Erzeugung von Wärme und Strom betreiben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung Ihres Entlastungskontingentes (Kilowattstunden pro Kalenderjahr) gemäß § 10 EWPBG. 

Das für den Betrieb der BHKW/KWK-Anlage verbrauchte Erdgas wird bei der Ermittlung des Entlastungskontingentes grundsätzlich berücksichtigt. Bitte informieren Sie uns bis spätestens 31. März 2023, wenn Sie eine BHKW/KWK-Anlage betreiben und verwenden Sie das folgende Formular:

download  Download Formular Betreiber KWK-Anlage

Hinweis: Kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Preisbremse ausgenommen.

Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde
 

Wie funktionieren die Preisbremsen?

Im Video erklärt Ines Eckert (Leiterin Unternehmenskommunikation), wie die Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme funktionieren.