Staatliche Soforthilfe für Erdgaskunden

Um Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, Gaskunden im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe aus Bundesmitteln zu gewähren. Sie soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen sowie die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. 

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe entspricht dabei einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis. 

Im ersten Schritt müssen Kunden dabei Ihren Erdgas-Abschlag für den Monat Dezember 2022 nicht zahlen. Sollte der Abschlagsbetrag zur Berechnungsmethode der Soforthilfe eine Differenz ergeben, dann wird dies im zweiten Schritt über die nächste Jahresverbrauchsrechnung ausgeglichen. Niemandem geht also Geld verloren.

Wir werden alle von der Bundesregierung geplanten Entlastungen für unsere Kunden umsetzen und haben Ihnen hier wichtige Informationen zu diesem Thema zusammen gestellt.

So erhalten Sie die Dezember-Soforthilfe für Erdgas

Die Dezember-Soforthilfe gilt für Kunden, die am 1. Dezember 2022 durch uns mit Erdgas versorgt werden.

Wie Sie die Entlastung durch die Soforthilfe im Dezember erhalten, hängt von Ihrer gewählten Zahlungsmethode für die Abschläge ab.

Ihr Dezemberabschlag wird nicht abgebucht

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann setzen wir die Abbuchung Ihres Erdgas-Abschlages für den Dezember 2022 aus. Sie müssen dafür nichts tun. Das erfolgt ganz automatisch.

Wenn Sie Ihren monatlichen Abschlag als Dauerauftrag überweisen, haben Sie zwei Möglichkeiten

  1. Ändern Sie Ihren Dauerauftrag, wenn Sie nicht  möchten, dass der Erdgas-Abschlag für Dezember an uns überwiesen wird.

    oder
     
  2. Lassen Sie den Dauerauftrag wie er ist. Dann wird der Dezember-Abschlag Erdgas an uns überwiesen. Beachten Sie bitte, dass Sie Ihren Ausgleich in diesem Fall über Ihre nächste Jahresverbrauchsabrechnung erhalten.

Wenn Sie Ihre Erdgas-Abschläge monatlich überweisen oder an unseren Kassenautomaten zahlen, dann setzen Sie diese im Dezember einfach aus und zahlen erst ab Januar 2023 wieder. Sollten Sie den Dezemberabschlag bereits gezahlt haben, dann erhalten Sie den Ausgleich über Ihre nächste Jahresverbrauchsabrechnung.

Sie zahlen Ihren Erdgasverbrauch als Nebenkosten an Ihren Vermieter? 

Dann gilt, dass die Weitergabe der Entlastung durch den Vermieter an die jeweiligen Mieter in der nächsten Heizkostenabrechnung erfolgt.

Wie funktioniert die Dezember-Soforthilfe?

Im Video erklärt Ines Eckert (Leiterin Unternehmenskommunikation), wie Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden funktioniert.

Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde

Soforthilfe für größere Unternehmen und Einrichtungen

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) regelt im § 2 Abs. 1, welche größeren Unternehmen und Einrichtungen die Soforthilfe erhalten. Unabhängig von ihrem Verbrauch werden dabei gezielt größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen berücksichtigt. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. 

 

Voraussetzungen für Entlastung nachweisen

Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Absatz 1 EWSG vorliegen. Nur so kann sie für diese Kunden berücksichtigt werden. Anderenfalls erhalten sie keine staatliche Entlastung.

Hinweis: Kunden, die die Voraussetzung erfüllen und monatlich abgerechnet werden, erhalten die Erstattung mit der Rechnung für den Monat Dezember.