Informationen zur Versorgungssicherheit Gas

Seit Monaten spitzt sich die Preissituation an den Energiemärkten zu – verstärkt auch durch den Krieg in der Ukraine und die Reduzierung russischer Gaslieferungen. Die Bundesregierung beobachtet die Lieferströme für Gas und hat Szenarien für mögliche Engpässe erarbeitet. Aufgrund der derzeitigen Drosselung des Gasdurchflusses über Nord Stream 1 ist der Gasmarkt noch angespannter als zuvor. Deshalb sind alle Gasverbraucher - von der Industrie bis zu den privaten Haushalten - angehalten, Gas zu sparen. 

Wir haben für unsere Kunden hier wichtige Informationen zusammengetragen, um Ihre Fragen rund um Versorgungssicherheit und Krisenvorsorge zu beantworten.

Aktueller Status: Alarmstufe durch eingeschränkte Liefermengen nach Deutschland

Die Ausrufung der Alarmstufe Notfallplan Gas erfolgte durch die Bundesregierung als Reaktion auf verminderte Erdgaslieferungen aus Russland. Es wurde eine Gasmangellage festgestellt, die auch das Einspeichern von Erdgas für den bevorstehenden Winter beeinflusst.

Die Alarmstufe ist nach der Frühwarnstufe (ausgerufen am 30. März 2022) die zweite Eskalationsstufe (Frühwarnstufe – Alarmstufe – Notfallstufe) und besagt, dass eine Störung der Gasversorgung vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Dabei ist der Markt aber noch in der Lage, diese Störung zu bewältigen, ohne dass die Bundesregierung in die Gasverteilung eingreifen muss.

Eskalationsstufen

In der ersten Stufe tritt ein Krisenstab beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 2 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine "außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum "Bundeslastverteiler". Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Gasspeicher gut gefüllt

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz liegen die Speicherstände in Deutschland im Durchschnitt bei über 95 Prozent (Stand 14.10.2022)

Füllstandsvorgaben für Deutschland: 75% am 01.09., 85% am 01.10. und 95% am 01.11. Damit wird eine kontinuierliche Speicherbefüllung hin zum Winter sichergestellt. Ab November ist eine Ausspeicherung auf bis zu 40 Prozent bis zum 1. Februar des nächsten Jahres erlaubt. Die verbleibenden Mengen stehen dann für den Spätwinter zur Verfügung.

Quelle: bmwk.de, 14.10.2022

Was, wenn es doch zu Engpässen kommt?

Derzeit regelt der Markt die Situation noch eigenständig. Erst wenn eine erhebliche Störung der Gasversorgung vorliegt und die Notfallstufe ausgerufen wird, greift der Staat ein, um die Versorgung geschützter Kunden sicherzustellen. Dann treten gesetzlich geregelte Abschaltprozesse in Kraft, für die diese Priorisierung vorgegeben ist:

  • Priorität 1: von allen versorgten Kunden wird die Belieferung der nicht geschützten Kunden eingeschränkt 
  • Priorität 2: Einschränkungen für systemrelevante Gaskraftwerke
  • Priorität 3: Einschränkungen für geschützte Kunden (nach §53a EnWG – Haushaltskunden, Heizkunden)