Informationen zur aktuellen Situation am Strommarkt


Die aktuelle politische Lage hat verstärkt Einfluss auf den ohnehin schon angespannten und unbeständigen Energiemarkt. Die Beschaffungskosten, die alle Energieversorger für Strom und auch für Erdgas zahlen müssen, sind in den letzten Wochen und Monaten nahezu explodiert.

 

Energiepreisbremse für Strom

Um die Belastung der Verbraucher durch die hohen Energiepreise weiter zu dämpfen, hat der Bund die Preisbremsen auf Strom, Erdgas und Wärme beschlossen.

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Strom sparen

Mit jeder eingesparten Kilowattstunde senken Sie Ihre Stromkosten. Deshalb sollten Sie wissen, wie hoch der Verbrauch der einzelnen Elektrogeräte tatsächlich ist.

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Wegfall EEG-Umlage

Durch den Wegfall der EEG-Umlage haben wir zum 1. Juli 2022 alle unsere Strompreise um die Umlagenhöhe reduziert. Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema.

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Fakten und Zahlen analytics

  

+ 710%

Der Preis am Strommarkt klettert auf ungeahnte Höhen. Am 26. August war eine Steigerung um 710 Prozent im Vergleich zum 1. Januar 2022 zu verzeichnen.

Quelle: eigene Berechnungen; www.eex.com/en/market-data/natural-gas/futures

+ 14%

Im 1. Halbjahr 2022 wurde etwa 14 Prozent mehr Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt als in den ersten sechs Monaten des Vorjahres.

Quelle: Umweltbundesamt 18.7.2022

263,2 Milliarden

Kilowattstunden Strom wurden in Deutschland im 1. Halbjahr 2022 ins Netz eingespeist. Das waren 1,3 % mehr als im 1. Halbjahr 2021.

Quelle: Statistisches Bundesamt 7.9.2022

Extrem hohe Strompreise

Leider müssen wir davon ausgehen, dass die derzeitige Krise das Energiepreisniveau auch weiterhin nachhaltig beeinflusst. Die dramatische Preisentwicklung an den Energiemärkten lässt sich auch durch unsere langfristige Einkaufsstrategie nicht wesentlich kompensieren. Daher müssen sich Stromkunden darauf einstellen, dass die Preise noch länger auf hohem Niveau verharren. Auch die geplanten Entlastungspakete des Bundes werden den Anstieg nur zum Teil bremsen können.

Was können Sie tun?

Ihren Abschlag können Sie am schnellsten in unserem Kundenportal anpassen. 

Sie sind noch keine Portalkunde? Dann registieren Sie sich einfach mit Kunden- und Zählernummer. Beides finden Sie auf Ihrer Vertragsbestätigung bzw. auf Ihrer Rechnung.

Hier geht es zum Kundenportal>>

 

Sollten Sie finanzielle Sorgen und Ängste haben, die (Energie)-Kosten nicht mehr tragen zu können, besteht ggf. die Möglichkeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über jenarbeit – Jobcenter der Stadt Jena oder über den Fachdienst Soziales der Stadt Jena zu beziehen.

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  Strom: Steuern, Umlagen und Abgaben 2023

Abgabe an die Gemeinden, um öffentliche Wege und Flächen für Leitungen nutzen zu können.

Die Stromsteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern. Sie wird im deutschen Steuergebiet auf elektrischen Strom erhoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV).  

Als Kunde der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck zahlen Sie wie fast alle Verbraucher deutschlandweit auf jede verbrauchte Kilowattstunde die Stromsteuer in ihrer gesetzlichen Höhe. Der Regelsteuersatz (z.B. für Haushaltskunden) beträgt 2,05 Cent (netto) je Kilowattstunde.

Die Umsatzsteuer ist auf die Nettopreise fällig. Derzeit beträgt die Steuer auf den Stromverbrauch 19 Prozent.

Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.

Gemäß der §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.

2022 2023
0,378 Cent/kWh 0,357 Cent/kWh

 

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBI. I S. 1237) geändert worden ist, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus der Netzentgeltfreistellung der vorgenannten Anlagen bzw. aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

2022 2023
0,437 Cent/kWh 0,417 Cent/kWh

Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

2022 2023
0,419 Cent/kWh 0,591 Cent/kWh

Die Übertragungsnetzbetreiber haben durch die AbLaV die Möglichkeit eine Ausschreibung durchzuführen an der Anbieter teilnehmen können, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt.

Wichtiger Hinweis: Entspr. § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.

2022 2023
0,003 Cent/kWh 0,000 Cent/kWh

Neue Werte für Preisbestandteile Strom

Die im Strompreis enthaltenen Umlagen, Abgaben und Steuern haben sich geändert und sind in den neuen Preisen ab 1. Januar 2023 berücksichtigt.

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