Staatliche Umlagen auf Ihren Gaspreis

Was Sie zur Gasbeschaffungsumlage und Gasspeicherumlage wissen sollten

Aktuell sind wir alle mit einer noch nie dagewesenen Situation an den Energiemärkten konfrontiert. Durch weltpolitische und wirtschaftliche Veränderungen sind die Marktpreise für Strom und Erdgas deutlich angestiegen. Diese Situation wird - trotz aktuell sinkender Großmarktpreise - noch länger andauern, da die Preise starken Schwankungen unterlegen sind. Alle Kunden müssen sich daher auf ein weiterhin hohes Preisniveau einstellen. Um die Versorgungssicherheit mit Erdgas aufrecht zu erhalten, hatte die Bundesregierung zwei neue Umlagen für Erdgas auf den Weg gebracht. Wir haben Ihnen dazu wichtige Informationen zusammengestellt.

Gasspeicherumlage
bis März 2025

0,186 Cent je Kilowattstunde ab 1. Januar 2024

Das im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 35e verankerte Gasspeichergesetz und die Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 27. Juli 2022 geben vor, wie hoch die Füllstände von Gasspeichern in Deutschland zu bestimmten Stichtagen sein müssen. Die Umlage wird für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für die Speicherstände verwendet. Sie wird in ihrer Höhe zu festgelegten Zeitpunkten überprüft und gegebenenfalls geändert.

Ziel ist es, durch volle Gasspeicher die Versorgung in Deutschland möglichst zu jeder Zeit sicher stellen zu können.

Die Umlage ist für jede verbrauchte Kilowattstunde Erdgas zu zahlen und gesetzlich bis 31. März 2025 befristet. 

Werte und Veränderungen

bis 30. Juni 2023 = 0,059 ct/kWh

seit 1. Juli 2023 = 0,145 ct/kWh

ab 1. Januar 2024 = 0,186 ct/kWh

Bereits bestehende Steuern, Umlagen und Abgaben für Erdgas

info Umlagen, Abgaben und Steuern machen rund 1/3 des Erdgaspreises aus 

Abgabe an die Gemeinden, um öffentliche Wege und Flächen für Leitungen nutzen zu können. Die Höhe der Konzessionsabgabe variiert je nach Art der Gaslieferung und Einwohnerzahl der Gemeinde. Grundlage bildet die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV).

Die Erdgassteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Energiesteuer für Erdgas wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt. Die Höhe der Erdgassteuer beträgt derzeit 0,55 Cent / kWh.

Umlage zum Ausgleich des erwarteten Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Diese staatlich kontrollierte Umlage wird von den Marktgebietsverantwortlichen für Gas festgelegt und über die Gasanbieter den Verbrauchern in Rechnung gestellt.

Die Umsatzsteuer ist auf die Nettopreise fällig. Angesichts der hohen Gaspreise entlastet die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer. Vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 beträgt die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 Prozent.

bis 30. September 2022 1. Oktober 2022 - 31. März 2024
19 Prozent 7 Prozent

Die CO2-Bepreisung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung und soll Anreize schaffen, auf erneuerbare Energien oder neue Technologien - z. B. Elektromobilität - umzusteigen und Energie zu sparen. Sie ist ein Preisbestandteil des Erdgaspreises und von jedem Kunden zu zahlen. Für 2023 wurde die geplante Erhöhung ausgesetzt und der Preis verharrte bei dem Wert von 2022. 

2022 2023 2024
30 Euro / Tonne 30 Euro / Tonne 45 Euro / Tonne

 

Das im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 35e verankerte Gasspeichergesetz und die Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 27. Juli 2022 geben vor, dass konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen erreicht sein müssen. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die dafür bis zum 01. April 2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. 

bis 30.06.2023 seit 1.07.2023 ab 1.01.2024
0,059 Cent/kWh 0,145 Cent/kWh 0,186 Cent/kWh