Zahlungsprobleme, Mahnung, Sperrung - was jetzt?

Grundsätzlich müssen Rechnungen und Abschläge immer pünktlich bezahlt werden. Sollten Sie jedoch in Zahlungsschwierigkeiten geraten: Scheuen Sie bitte nicht davor zurück, sich rechtzeitig bei uns zu melden. Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach Möglichkeiten und sind bereit, Vereinbarungen über Ratenzahlungen mit Ihnen abzuschließen oder einen Vorkassenzähler einzubauen. Eine zusätzliche Hilfe ist unser enger Kontakt mit den Sozialämtern und den Jobcentern (download Kontakte jenarbeit Sozialamt).


In Zahlungsverzug geraten Sie, wenn Sie Rechnungen und/oder Abschläge zu den von uns angegebenen Fälligkeiten nicht bezahlen. Wir müssen Ihnen dann Kosten für die Mahnung in Rechnung stellen.

Wenn wir die Versorgung einstellen, fallen erhöhte Kosten an. In diesem Fall müssen wir Ihnen Sperr- und Entsperrgebühren in Höhe der uns vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten berechnen. Liegen die Voraussetzungen zur Versorgungseinstellung wiederholt vor und ist eine weitere Versorgung wirtschaftlich nicht zumutbar, behalten wir uns das Recht der Vertragskündigung vor. Das gerichtliche Mahnverfahren (Antrag auf einen Mahnbescheid oder Zahlungsklage) übernimmt dann regelmäßig ein von uns beauftragtes Inkassobüro. Dies ist jedoch mit unnötigem Ärger und sehr hohen Kosten für Sie und uns verbunden. Das lässt sich in den meisten Fällen vermeiden.

Welche Probleme können auftreten?

Wenden Sie sich bitte sofort an uns, bevor wir eine Zahlungserinnerung oder Mahnung schicken müssen, wenn Sie wegen einer hohen Nachzahlung aus der Jahresendabrechnung den geforderten Betrag nicht in einer Summe bezahlen können. Wir vereinbaren dann schriftlich mit Ihnen eine monatliche Ratenzahlung mit maximal 10 Raten bis zu Ihrer nächsten Abrechnung. Dazu leisten Sie eine Anzahlung von mindestens 25 Prozent des Rechnungsbetrages und erteilen uns sowohl für die Raten als auch die laufenden Abschlagszahlungen idealerweise eine Einzugsermächtigung.

Sie sind in Zahlungsverzug und nach angekündigtem Sperrtermin steht  der Sperrmonteur vor Ihrer Haustür. Selbst wenn Sie die Sperrung durch Zahlung der Schuld kurzfristig vorher abwenden, werden mindestens die auf der Sperrankündigung aufgeführten Kosten fällig. Nehmen Sie keine Zahlung vor, müssen wir Ihren Anschluss vom Netz trennen oder einen Vorkassenzähler einbauen. In diesem Fall ist eine Ratenzahlung nicht mehr möglich. Die Wiederaufnahme der Stromversorgung erfolgt erst nach Zahlung des gesamten Rückstandes einschließlich der Entsperrgebühren. Ein erstmaliges Aufladen des Vorkassenzählers in unseren Servicebüros kann nur erfolgen, wenn die gesamte Forderung bezahlt wurde.

Mit der Sperrankündigung bieten wir Ihnen zur Abwendung der Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an. Das Muster dieser Abwednungsvereinbarung und die damit einhergehendne Auflagen finden Sie arrow_forward hier.

Trotz Mahnung und Sperrung haben Sie nicht gezahlt oder wir haben keinen Zutritt zur Sperrung der Zähleinrichtung erhalten. Wir mussten deshalb das Verfahren des gerichtlichen Mahnwesens oder der Klage beschreiten. Diese titulierten Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. In der Regel geben wir unsere Forderungen mangels erfolgreicher Zahlungsvereinbarung zum Einzug an ein Inkassobüro. Die Kosten des Inkassobüros erhöhen die Gesamtforderung beträchtlich.

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Es lohnt nicht, den Weg über Zahlungserinnerung, Mahnung, Sperr- und Entsperrkosten oder ein gerichtliches Mahnverfahren zu gehen. Schnell entstehen hierfür zusätzliche Kosten von über 200,00 Euro. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an.
 

Hinweis für Studierende:
Mitglieder von Wohnungsgemeinschaften, die sich bei uns anmelden, haften "gesamtschuldnerisch". Das heißt, jeder haftet für den anderen. Klären Sie also schon bei Einzug, wer wann welche Kosten übernimmt.